In Kindschaftssachen kann zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen minderjährigen Kindes ein sogenannter Verfahrensbeistand durch das Gericht nach § 158 Abs. 1, 2 FamFG bestellt werden.
Dabei ist der Verfahrensbeistand kein zusätzlicher Anwalt Ihres Kindes, sondern eine nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Gericht ausgewählte Person, die geeignet sein muss, die Interessen
Ihres Kindes nach den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen wahrzunehmen. Hierfür kommen beispielsweise Sozialarbeiter*innen, Kinderpsycholog*innen, aber auch Anwält*innen in Betracht.
Der Verfahrensbeistand kann gemäß § 151 FamFG Kindschaftssachen bestellt werden. Zuzüglich kann ihm die Aufgabe laut § 158 Abs. 4 FamFG übertragen werden, Gespräche mit den Eltern und weiteren
Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG).
Dazu zählen:
- Sorgerechtliche Verfahren
- Umgangsverfahren
- Kindesherausgabeverfahren
- Die Vormundschaft betreffende Verfahren
- Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen
- Verfahren betreffend der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellung das Kind im Hinblick auf das jeweilige Verfahren hat. Er hat das subjektive Interesse des Kindes
(Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) in seine Ermittlungen einzubeziehen. Zudem prüft er, ob der durch das Kind geäußerte Willen authentisch ist, also
tatsächlich seinen Bedürfnissen entspricht oder Beeinflussungen unterliegt.